Für höhere leitende Angestellte sind nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt (vgl. ArG 3 lit. d und ArG 3a lit. b).
Gesetzestexte
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Art. 3 ArG
Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich
Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht anwendbar:1
a.
auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften;
b.
auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen;
c.
auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen;
d.
auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
e.
auf Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten;
f.
auf Heimarbeitnehmer;
g.
auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung;
h.
auf Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen.
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Art. 3a ArG
Vorschriften über den Gesundheitsschutz
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) sind jedoch anwendbar:
a.
auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
b.
auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
c.
auf Lehrer an Privatschulen sowie Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.
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