Mittels schriftlicher Vereinbarung, in der Regel enthalten im schriftlichen Arbeitsvertrag, kann auf die Abgeltung Ueberstunden- und Ueberzeit-Leistungen verzichtet werden:
- Schriftliche Wegbedingung des Lohn-Zuschlages (OR 321c Abs. 3)
- Schriftliche Wegbedingung der Ueberstunden- und Ueberzeitentschädigung